Judikatur
In diesem Bereich werden Entscheidungen der Höchstgerichte bzw. Rechtsschutzfälle, die die GÖD bzw. deren Mitglieder betreffen, dargestellt.
Nebenbeschäftigung – Feststellungsbescheid über die Zuverlässigkeit
Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, Zl. 2000/12/0231-7
- Bei einer unzulässigen Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Abs 2 BDG 1979 ist ihre Ausübung zu unterlassen, andernfalls riskiert der Beamte eine disziplinäre Ahndung und allenfalls auch sonstige dienstrechtliche Maßnahmen.
- Der Beamte muss zunächst selbst beurteilen, ob die Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs 2 BDG 1979 unzulässig ist.
- Der Beamte hat nur dann Anspruch auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten Nebenbeschäftigung, wenn er diese Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat und auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens aufnimmt.
- Wurde die Nebenbeschäftigung vom Beamten bereits aufgenommen, kann die Dienstbehörde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder Versetzungs/Verwendungsänderungsverfahren die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung prüfen, woraus folgt, dass diesfalls ein rechtliches Interesse und kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (subsidiärer Rechtsbehelf) besteht.
Keine Beseitigung von Rechtsansprüchen durch Weisung
VwGH vom 25.05.2007, Zl. 2006/0104
Nicht die Bezeichnung der Weisung sondern die rechtliche Wertung ist maßgeblich für Rechtsansprüche.
Die Befolgung einer rechtswidrigen Weisung führt nicht zum Erlöschen von Rechtsansprüchen, auch wenn es unterlassen wurde gegen diese Weisung Bedenken gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 mitzuteilen.
Anmerkung: Im vorliegenden Beschwerdefall erging ein Dienstauftrag für eine Auslandsdienstreise, für die nach (der unrichtigen) Auffassung der Dienstbehörde die Vergütungen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würden.
Der VwGH hat in der oben zitierten Entscheidung klargestellt, dass diesfalls die Voraussetzungen für eine Entsendung nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) vorliegen und daher die Leistungen nach den Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) und nicht nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zu gewähren sind.
Überstundenvergütung für Reisezeit
Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2005, Zl. 2002/12/0134
Die Zeit einer Reisebewegung außerhalb der Normaldienstzeit, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen an verschiedenen Orten darstellt, ist als Dienstzeit zu beurteilen. (Bahnverladung der Fahrzeuge am Ort A – Reisebewegung nach Ort B – Entladen am Zielort B).
Für solche zwischen zwei dienstlichen Einsätzen liegenden Fahrzeiten gebührt eine Überstundenvergütung.
Anmerkung: Mit Ausnahme dieser besonderen Fallkonstellation sieht das Gehaltsgesetz 1956 für Reisezeiten außerhalb der Normaldienstzeit keinen Anspruch auf eine Überstundenvergütung vor.
Beitragsrechtliche Gleichbehandlung für Sabbatical
Beitragsrechtliche Gleichbehandlung für Sabbatical – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.2011, Zl. 2010/12/0086-6
Die beim Sabbatical entfallenden Bezüge sind beitragsrechtlich mit den bei der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung entfallenden Bezügen gleich zu behandeln.Daraus folgt, dass die beim Sabbatical entfallenden Bezüge über Antragstellung* des/der Lehrers/Lehrerin in die Bemessungsgrund-lage für den Pensionsbeitrag einzubeziehen sind.
*Anmerkung:
Hinzuweisen ist, dass ab 1.1.2011 dem § 116d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 folgender Satz 3 angefügt wurde: Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.
Dies heißt, dass die Entrichtung der Pensionsbeiträge bis zum vollen Bezug für das Schuljahr 2011/2012 möglich ist und diesbezügliche Anträge immer vor dem 1.9. des Jahres zu stellen sind, in dem die Rahmenzeit beginnt.
Laut Rundschreiben Nr. 13/2011 des BMUKK vom 14.6.2011 sind Antragstellungen für Sabbatical-Zeiten auch noch betreffend die Schuljahre 2009/2010 und/oder 2010/2011 erfolgreich möglich (siehe Rdschr. im Anhang).
Voraussetzung für Verwendungsabgeltung
Voraussetzungen für Verwendungsabgeltung gemäß § 38 GehaltsG – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2011, Zahl 2010/12/0005
38 Abs. 1 Gehaltsgesetz erfordert, dass ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage, auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Kalendertage, die – etwa in Folge der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes oder eines Zeitausgleiches – für den Beamten keine Arbeitstage darstellen, ändern an der durchgehenden höherwertigen Verwendung nichts und sind in den Zeitraum nach § 38 Abs. 1 erster Satz Gehaltsgesetz einzurechnen.
Für die Unterscheidung, ob eine „dauernde“ oder „nicht dauernde“ Verwendung vorliegt, ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine „vorrübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt.
Todesfallbeitrag
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.2004, G 25/04, hob der Verfassungsgerichtshof die Worte ´des Dienststandes´ in § 42 Abs 1, § 44 Abs 1 und § 45 Abs 1 des Pensionsgesetzes 1965 auf.
Die Aufhebung trat mit Ablauf des 30.6.2005 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass hinsichtlich des Anspruches auf Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag zwischen Hinterbliebenen nach Beamten des Dienststandes einerseits und nach solchen des Ruhestandes differenziert wird.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Tod des Beamten dessen Hinterbliebene abhängig vom Alter des Beamten überraschend trifft, ist die Differenzierung zwischen dem Dienststand und dem Ruhestand nicht sachgerecht; und zwar wegen der – auf Grund der jüngeren Rechtsentwicklung – großen Spannweite von (Lebens)Jahren, in denen es zur Ruhestandsversetzung bzw zum Übertritt in den Ruhestand kommen kann.
Anlassfall für die amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 war die mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz eingebrachte Beschwerde der Witwe eines Bundesbeamten.
Daraus ergibt sich folgende Gesetzeslage:
Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes gebührt auf Antrag unter besonderen Voraussetzungen (Bestattungskosten finden keine Deckung im Nachlass oder Hinterbliebene geraten in wirtschaftliche Notlage) ein besonderer Sterbekostenbeitrag bis zu 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (siehe § 42 Pensionsgesetz 1965).
Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienststandes gebührt eine Zuwendung in Höhe von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (siehe § 20c Abs 6 Gehaltsgesetz 1956).